Stand: 15.03.2022
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die Lieferungen oder Leistungen der Fa. Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH an Kunden zum Gegenstand haben. Gegenüber Unternehmern gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Unternehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
- Kunde ist jeder Verbraucher oder Unternehmer, der ein entgeltliches Vertragsverhältnis mit uns eingeht. Die Definition des Verbrauchers ergibt sich aus § 13 BGB, die des Unternehmers aus § 14 BGB.
§ 2 Beschaffenheit der Ware
Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den einschlägigen DIN-Normen. Für Prüffehler und Toleranzen gilt DIN 51848. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware wieder. Es handelt sich um Beschreibungen, nicht um zugesicherte Eigenschaften. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
Die Lieferung und Abrechnung von Heizöl und Dieselkraftstoff erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften temperaturkompensiert.
§ 3 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als rechtsverbindlich abgegeben werden. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten. Ist der Kunde Verbraucher, sind wir nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand ohne ein Verschulden auf unserer Seite nicht erhalten haben und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
- Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 4, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware heraus zu verlangen
§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Bestellung von Heizöl oder Diesel
Beim Kauf von Heizöl oder Diesel besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Kunden, die Verbraucher sind, nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl oder Diesel der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.
- Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gem. § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (außer beim Kauf von Heizöl oder Diesel) nach folgender Maßgabe ein Widerrufsrecht zu:
W I D E R R U F S B E L E H R U N G
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Im Falle eines Dienstleistungsvertrages oder eines Vertrags über die Lieferung von Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzenden Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, beginnt die Widerrufsfrist ab Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Firma Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
Geschäftsführer: Johannes Heinritzi
Wimmerweg 6
83052 Bruckmühl
Tel: 08062-90 57-0
Fax: 08062-90 57-18
E-Mail: info@heinritzi.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das selbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurück erhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück gesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurück zu senden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa € 40,00 geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Gas oder Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleitungen entspricht.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
§ 6 Vergütung
- Die vereinbarte Vergütung ist bindend und beinhaltet Energie- und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich vorgeschriebener Höhe. Die Kosten der Lieferung sind im Kaufpreis enthalten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungserteilung erfolgt am Tage des Versandes und gilt gleichzeitig als Versandanzeige. Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Bei bargeldloser Zahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten maßgebend.
- Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig. In den Fällen des Zahlungsverzuges sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Ist der Kunde Unternehmer, so ist die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag ohne unsere Zustimmung in Textform nicht zulässig. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.
- Für Mahnungen in Textform wird eine Gebühr von € 2,99 (2. Mahnung) bzw. € 6,99 (3. Mahnung) fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs wird ein Verzugszins in gesetzlicher Höhe fällig.
§ 7 Lieferung
- Soweit kein ausdrücklich als verbindlich bezeichneter Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Ist die Nichteinhaltung einer Leistungsfrist auf höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, unvorhersehbare Hindernisse, Rohstofferschöpfung oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
- Wir sind im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.
- Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Wir oder von uns beauftragte Dritte sind im Rahmen einer Heizöllieferung nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen vor dem Betanken einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Es hat jedoch eine Sichtprüfung zu erfolgen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Lieferung, übernommen haben. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Lieferung bestellter Waren auf Gefahr des Unternehmers. Der Gefahrübergang auf den Unternehmer erfolgt im Falle der Lieferung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Lieferung, übernommen haben.
§ 8 Annahmeverzug
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er in Annahmeverzug gerät.
- Ein Fall des Annahmeverzugs liegt vor, wenn aufgrund der Bereitstellung einer technisch nicht zulässigen oder mangelhaften Tankanlage die Befüllung nicht erfolgen kann oder darf.
§ 9 Mängelhaftung
- Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung oder Minderung zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so steht uns das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung zu.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
- Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte eines Unternehmers ist, dass der Unternehmer alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
- Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns an einen Unternehmer gelieferten Ware. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
§ 10 Sammelbestellungen
Kunden, die ihr Angebot im Rahmen einer Sammelbestellung abgeben, handeln als Unternehmer und haften uns gegenüber als Gesamtschuldner.
§ 11 Besonderer Hinweis
- Heizöl ist ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis und darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
- Sicherheitsratschläge laut Arbeitsstoffverordnung für den Gebrauch von Ottokraftstoffen: Dämpfe nicht einatmen – Berühren mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Nie zu Reinigungszwecken verwenden. Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Bruckmühl. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
für die Belieferung von Erdgas an Verbraucher und Unternehmer
Stand: 17.11.2020
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, nachfolgend Kunde genannt, und der Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH (HEINRITZI Wärme & Energie), nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Erdgas. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I, S. 2034), entsprechend Anwendung, soweit nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderungen der GasGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen.
2.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Konditionen.
2.2 Voraussetzung für den Vertragsschluss ist das vom Kunden ausgefüllte Auftragsformular des Lieferanten und die Zustimmung des Kunden zur Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung, usw. erfolgreich abgeschlossen worden sind. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung. Der Lieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.
3. Umfang und Durchführung der Lieferung
3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den vertraglichen Regelungen zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.
3.2 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort, an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
3.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt.
3.4 Der Kunde wird das Erdgas ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
4. Lieferantenwechsel
4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.
4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Gaslieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.
4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Gaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.
5. Mitteilungspflicht des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergänzenden Bedingungen regeln.
6. Laufzeit, Kündigung
6.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Laufzeit gebundene Verträge verlängern sich automatisch nach Ablauf der Erstlaufzeit um ein Jahr.
6.2 Jede Partei kann den Vertrag, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Wurde eine Laufzeit festgelegt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung.
6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Lieferant ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 13.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Gasversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 13.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 13.2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6.4 Im Falle eines Umzuges hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht von zwei Wochen. Eine Übertragung des Versorgungsvertrages auf die neue Entnahmestelle des Kunden bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner.
6.5 Jede Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
6.6 Jede Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, erfolgt für den Kunden unentgeltlich.
7. Ermittlung des Gasverbrauchs und Ablesung, Berechnungsfehler
7.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Verbrauch, insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung, schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
7.2 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
7.3 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
7.4 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuentrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
8. Preise und variable Preisbestandteile / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
8.1 Der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarte Tarif sowie eine etwa vereinbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
8.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgaben sowie die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Netzentgelte. Enthalten sind ferner die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – sowie die Energiesteuer, die Umsatzsteuer sowie ab dem 01.01.2021 die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG („CO2-Preis“).
8.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so finden während der Dauer der Garantie Ziffern 8.4 und 8.5 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffern 8.4 bis 8.6 jedoch für die Preisbestandteile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
8.4 Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 8.2 maßgeblich sind einschließlich des ab dem 01.01.2021 anfallenden CO2-Preises. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Art, Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung werden so bestimmt, dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen, insbesondere Kostensenkungen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen.
8.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.4 erfolgen jeweils zum Monatsersten und werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.6 Ziffern 8.4 und 8.5 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Erdgas nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt.
8.7 Abweichend von Ziffern 8.4 bis 8.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.
9. Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen
9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
9.2 Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstellenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.
9.3 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS), stellt der Lieferant im Fall der Ziffer 9.1 (kombinierter Vertrag) dem Kunden die Kosten der Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, die ihm in der jeweils für mME oder iMS erhobenen und veröffentlichten Höhe von dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Im Gegenzug wird das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben. Entsprechendes gilt, wenn die Messstelle des Kunden bei Vertragsschluss bereits mit mME oder iMS ausgestattet ist und die Abrechnung der Messentgelte über den Lieferanten erfolgt. Für spätere Änderungen der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS gelten die Ziffern 8.4 bis 8.6 entsprechend.
10. Abrechnung und Abschlagszahlungen
10.1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Gasverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres, ist möglich.
10.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
10.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
10.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Gasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung.
10.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
10.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
11. Zahlung, Verzug
11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des Sepa Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
11.2 Unbezahlte Rechnungen oder Abschläge werden nach Ablauf des angegeben Fälligkeitstermins durch den Lieferanten angemahnt.
11.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die Bankgebühren zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 € für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift fällig.
12. Übertragung von Rechten und Pflichten
12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.
13. Unterbrechung der Versorgung
13.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.
13.3 Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
13.4 Der Lieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich.
14. Vertragsstrafe
14.1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Gaspreis zu berechnen.
14.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Gaspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
14.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
16. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
16.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen, oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.
16.2 Eine solche Vertragsanpassung wird der Lieferant dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.
17. Haftung
17.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung).
17.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
17.3 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
17.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
17.5 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
18. Datenschutz
18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Der Kunde wird in angemessener Weise über die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet.
18.2 Der Lieferant wird die Abrechnung sowie das Inkasso durch Drittunternehmen durchführen lassen. Der Lieferant wird die Daten außerdem in erforderlichem Umfang an diejenigen Energieversorgungsunternehmen und Dienstleister weitergeben, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind. In bestimmten Fällen wird der Lieferant die Kundendaten in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Im Übrigen verweist der Lieferant auf seinen Datenschutzhinweis auf der eigenen Homepage.
19. Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden ist die Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH – HEINRITZI Wärme & Energie, Wimmerweg 6, 83052 Bruckmühl, Amtsgericht Traunstein HRB 17 42, USt-IDNr. DE131180795
20. Schlussbestimmungen
20.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
21. Schlichtungsstelle Energie
Die Versorgung mit Erdgas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Diese arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei.
Die Anschrift lautet:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
info@schlichtungsstelle-energie.de
22. Verbraucherservice Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
info@bnetza.de
23. Energiesteuerhinweis
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung folgender Hinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
24. Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
WIDERRUFSBELEHRUNG
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
HEINRITZI Wärme & Energie
Wimmerweg 6
83052 Bruckmühl
Fon 0 80 62 – 90 57 0
Fax 0 80 62 – 90 57 18
Email info@heinritzi.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
für Stromlieferung an Verbraucher und Unternehmer
Stand: 17.11.2020
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, Kunde genannt, und der Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH (HEINRITZI Wärme & Energie), nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333), entsprechend Anwendung, sofern nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderung der StromGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen.
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2. Vertragsschluss
2.1 Der Stromliefervertrag kommt zu Stande, sobald der Lieferant oder ein Dritter im Auftrag des Lieferanten den Auftrag des Kunden durch die Auftragsbestätigung annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
2.2 Voraussetzung für den Vertragsschluss ist das vom Kunden ausgefüllte Auftragsformular des Lieferanten und die Zustimmung des Kunden zur Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Der Lieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.
3. Belieferung mit Strom
3.1 Voraussetzung für die Belieferung mit Strom ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist – vorbehaltlich Ziffer 4.3. – der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
4. Lieferantenwechsel
4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.
4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.
4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.
5. Mitteilungspflicht des Kunden
Der Kunde hat dem Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Lastgänge. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergänzenden Bedingungen regeln.
6. Laufzeit, Kündigung
6.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Laufzeit gebundene Verträge verlängern sich automatisch nach Ablauf der Erstlaufzeit um ein Jahr.
6.2 Jede Partei kann den Vertrag, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Wurde eine Laufzeit festgelegt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung.
6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Lieferant ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 13.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 13.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 13.2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6.4 Im Falle eines Umzuges hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht von zwei Wochen. Eine Übertragung des Versorgungsvertrages auf die neue Entnahmestelle des Kunden bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner.
6.5 Jede Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
6.6 Jede Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, erfolgt für den Kunden unentgeltlich.
7. Ermittlung des Stromverbrauchs und Ablesung, Berechnungsfehler
7.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
7.2 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder vom Kunden verlangen, dass dieser die Ablesung selbst vornimmt, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
7.3 Können die Räume des Kunden nicht durch zur Ablesung berechtigte Personen zum Zwecke der Ablesung betreten werden, darf der Lieferant dem Verbraucher auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
7.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
7.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von dem Lieferanten zurück zu zahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerhaften Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des hier vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder Aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
7.6 Ansprüche nach Ziffer 7.5 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
8. Preise und variable Preisbestandteile / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
8.1 Der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarte Tarif sowie eine etwa vereinbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
8.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netznutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des § 17f Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthalten.
8.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 8.4 und 8.5 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 8.4 bis 8.6 jedoch für die Preisbestandteile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
8.4 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Art, Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung werden so bestimmt, dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen, insbesondere Kostensenkungen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen.
8.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.4 erfolgen jeweils zum Monatsersten und werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.6 Ziffern 8.4 und 8.5 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung oder der Verbrauch von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt.
8.7 Abweichend von Ziffern 8.4 bis 8.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.
9. Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen
9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
9.2 Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstellenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.
9.3 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS), stellt der Lieferant im Fall der Ziffer 9.1 (kombinierter Vertrag) dem Kunden die Kosten der Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, die ihm in der jeweils für mME oder iMS erhobenen und veröffentlichten Höhe von dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Im Gegenzug wird das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben. Entsprechendes gilt, wenn die Messstelle des Kunden bei Vertragsschluss bereits mit mME oder iMS ausgestattet ist und die Abrechnung der Messentgelte über den Lieferanten erfolgt. Für spätere Änderungen der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS gelten die Ziffern 8.4 bis 8.6 entsprechend.
10. Abrechnung und Abschlagszahlungen
10.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres, ist möglich.
10.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
10.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
10.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung.
10.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
10.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
11. Zahlung, Verzug
11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagsforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des Sepa Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
11.2 Unbezahlte Rechnungen oder Abschläge werden nach Ablauf des angegeben Fälligkeitstermins durch den Lieferanten angemahnt.
11.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die Bankgebühren zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 € für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift fällig.
12. Übertragung von Rechten und Pflichten
12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.
12.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Genehmigung in Textform durch den Lieferanten.
13. Unterbrechung der Versorgung
13.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.
13.3 Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
13.4 Der Lieferant hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich.
14. Vertragsstrafe
14.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Strompreis zu berechnen.
14.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Strompreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
14.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
15.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen, oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB bleibt vorbehalten.
15.2 Eine solche Vertragsanpassung wird der Lieferant dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.
16. Haftung
16.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
16.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
17. Datenschutz
17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Der Kunde wird in angemessener Weise über die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten unterrichtet.
17.2 Der Lieferant wird die Abrechnung sowie das Inkasso durch Drittunternehmen durchführen lassen. Der Lieferant wird die Daten außerdem in erforderlichem Umfang an diejenigen Energieversorgungsunternehmen und Dienstleister weitergeben, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind. In bestimmten Fällen wird der Lieferant die Kundendaten in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Im Übrigen verweist der Lieferant auf seinen Datenschutzhinweis auf der eigenen Homepage.
18. Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden ist die Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH – HEINRITZI Wärme & Energie, Wimmerweg 6, 83052 Bruckmühl, Amtsgericht Traunstein HRB 17 42, USt-IDNr. DE131180795
19. Schlussbestimmungen
19.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
20. Schlichtungsstelle Energie
Die Versorgung mit Strom ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Diese arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei.
Die Anschrift lautet:
Schlichtungsstelle Energie eV
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
info@schlichtungsstelle-energie.de
21. Verbraucherservice Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
info@bnetza.de
22. Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
WIDERRUFSBELEHRUNG
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
HEINRITZI Wärme & Energie
Wimmerweg 6
83052 Bruckmühl
Fon 0 80 62 – 90 57 0
Fax 0 80 62 – 90 57 18
Email info@heinritzi.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
W I D E R R U F S F O R M U L A R
An die
Franz X. Heinritzi & Söhne GmbH
HEINRITZI Wärme & Energie
Wimmerweg 6
83052 Bruckmühl
Fon 0 80 62 – 90 57 0
Fax 0 80 62 – 90 57 18
Email info@heinritzi.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren: _______________________________________________
bestellt am: ______________________________
erhalten am: _____________________________
Name des/der Verbraucher(s): _______________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________________________________________
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________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s): ___________________________________________
Datum: __________________________________________________________________
(*) unzutreffendes streichen

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Dann nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf oder rufen Sie uns an: 0 80 62 – 90 57 0