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Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger

Stand: 05.06.2023

 
Nach der Gaspreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Gas oder Fernwärme heizen, werden jetzt auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Öl, Holz, Kohle oder Flüssiggas („nicht leitungsgebundene Energieträger“) heizen, entlastet, wenn sie diese Energieträger im letzten Jahr zu besonders hohen Kosten einkaufen mussten.
 

Bayern startet nun ebenfalls Härtefallhilfen für Privathaushalte für nicht-leitungsgebundene Energieträger: Antragswebseiten freigeschaltet

Auch Bayern hat kürzlich ein eigenes digitales Antragsverfahren für Härtefallhilfen nicht-leitungsgebundener Wärmeenergieträger wie Heizöl und Holzpellets veröffentlicht, die von Privathaushalten bezogen wurden. Die dafür vorgesehenen Beantragungs-Webseiten sind nun nutzbar. Die Antragsfrist endet am 20. Oktober 2023.

Entlastung kann es für folgende nicht leitungsgebundene Energieträger geben: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks.

 

Zielgruppe

Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte, die im Jahr 2022 bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Diesen Haushalten werden 80 Prozent der über die Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten erstattet. Damit entspricht die Entlastungswirkung dem, was auch Gas- oder Fernwärmekunden durch die Gaspreisbremse als Entlastung erhalten.

 

Antragsberechtigte

Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen ebenso wie Mieterinnen und Mieter. Allerdings unterscheidet sich in beiden Fällen die Antragstellung.
Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte wird von demjenigen gestellt, der die Heizung („Feuerstätte“) in einem Wohngebäude betreibt und den benötigten Energieträger einkauft. Das ist z.B. in einem eigenen oder gemieteten Einfamilienhaus der Haushalt, der darin wohnt. („Direktantragstellung“)
Bei Mietshäusern mit Zentralheizung kann in den meisten Fällen nur der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Denn er oder sie betreibt die Heizungen zentral für die Haushalte und kauft den benötigten Energieträger ein. Faustregel: Wenn die Mieter ihre Heizkosten an den Vermieter zahlen, kann normalerweise auch nur die Vermieterin/der Vermieter die Härtefallhilfen beantragen. („Zentralantragstellung“)

 

Regelung des Entlastungszeitraums

Grundsätzlich bedarf es des Nachweises, z.B. durch die Rechnung, dass die Härtefallhilfen im Entlastungszeitraum geliefert wurden (1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022). Ergänzend genügt auch der Nachweis, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht-leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Der Nachweis der Bestellung kann insbesondere durch eine Bestellbestätigung erfolgen.

 
 
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